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060: Registersteuer: Abtretung von Kubatur

Veröffentlicht von: admin (admin)
Veröffentlicht am: 15 Jun 2021

Registersteuer: Abtretung von Kubatur

Die Abtretung von Baurechten, im Sinne dass bestehende Baurechte von einem Grundstück <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">auf ein anderes übertragen werden, waren bisher von einem Teil der Rechtsprechung, sowohl <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">für die MwSt. als auch für die Registersteuer, der Abtretung von Baugrundstücken <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">gleichgestellt.
Es kam daher seitens der Agentur der Einnahmen dieselbe steuerrechtliche Behandlung wie <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">für die Übertragung von Baugrundstücken zur Anwendung.
Nachdem von der Rechtsprechung ein Auslegungskonflikt aufgetreten ist, haben die Gemeinsame <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">Sektionen des Kassationsgerichtshofes durch ein richtungsweisendes Urteil nunmehr <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">eindeutig geklärt, dass die Abtretung von Kubatur nicht als Abtretung eines Realrechtes angesehen <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">werden kann.
Die Folge davon ist, dass die Registersteuer von 9%, welche für die Abtretung von Liegenschaften <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">und Realrechten vorgesehen ist, nicht geschuldet ist. Es kommt vielmehr die <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">Registersteuer von 3% zur Anwendung.

Betrifft:
An alle betroffenen Kunden

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