Veröffentlichung Rundschreiben: MwSt. Vorsteuerabzug: Erhalt der elektronischen Rechnungen zum Jahresende
Im Laufe des Jahres kann die Vorsteuer rückwirkend dem Monatszeitraum zugeordnet werden, wenn die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats eingeht.
Zum Jahresende zählt ausschließlich das tatsächliche Eingangsdatum der E-Rechnung auf der SDI-Plattform, nicht das Rechnungsdatum. Rechnungen für 2025 müssten bis 31.12.2025 über SDI eingehen, um die Vorsteuer schon 2025 abziehen zu können. Wird die Rechnung erst 2026 erhalten, fällt der Vorsteuerabzug ins Jahr 2026.