Veröffentlichung Rundschreiben: Jahreserklärung der Steuervertreter (Vordr. 770/2024 für das Jahr 2023)
Bekanntlich ist grundsätzlich von allen Unternehmen, Gesellschaften und Körperschaften und somit von jedem Steuervertreter, welche im vorhergegangenen Jahr Beträge ausbezahlt hat, die der Quellensteuer unterworfen worden sind, wie z.B. Löhne, Gehälter, Abfertigungen und Vorschüsse darauf, Vergütungen an Freiberufler, Vergütungen für freie Mitarbeit (dauernde und koordinierte Mitarbeit), Provisionen (an Vertreter und Vermittler), Dividenden, Zinsen und andere Kapitalerträge, von privaten und öffentlichen Körperschaften ausgezahlte Beiträge usw., die Jahreserklärung der Steuervertreter (Vordruck 770) abzufassen und einzubringen.