057: Beteiligungen von öffentlichen Körperschaften an Gesellschaften
Beteiligungen von öffentlichen Körperschaften an Gesellschaften
Öffentliche Körperschaften dürfen sich an Gesellschaften nur unter bestimmten
Voraussetzungen beteiligen. Erlaubt sind vor allem Tätigkeiten, die der Allgemeinheit dienen
oder öffentliche Leistungen unterstützen.
Öffentliche Verwaltungen müssen offenlegen, an welchen Gesellschaften sie beteiligt sind und
was diese tun. Diese Beteiligungen müssen außerdem regelmäßig überprüft und bei Bedarf
angepasst oder reduziert werden.
Während des Jahres sind bestimmte Meldungen und Berichte zu verfassen.
Betrifft:
An alle Kunden
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