029: Aufwertung der Unternehmensgüter - Erinnerung
Aufwertung der Unternehmensgüter - Erinnerung
Wir erinnern daran, dass der Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2020 aufgrund der Covid-19- <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">Pandemie folgende Aufwertungsmöglichkeiten der Unternehmensgüter und Beteiligungen <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">vorgesehen hat:
1 Zeitliche Erweiterung der bisherigen Aufwertungsbestimmungen
Mit der sog. Liquiditätsverordnung wurde diesbezüglich folgendes vorgesehen:
• die im Finanzgesetz 2020 vorgesehene Aufwertungsmöglichkeit der Unternehmensgüter <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">und Beteiligungen wird zeitlich auf die Jahre 2020, 2021 und 2022 <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">ausgedehnt;
• die Aufwertung ist steuerpflichtig und sieht die Ersatzsteuer von 12 % Prozent für <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">abschreibbare Gegenstände und 10 % Prozent für nicht abschreibbare Gegenstände <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">vor; es kann die Aufwertungsrücklage durch eine Ersatzsteuer von 10 % Prozent <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">freigestellt werden;
• für die eventuelle Angleichung der steuerlichen-handelsrechtlichen Wertansätze der <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">Liegenschaften ist folgende Ausnahme vorgesehen: die steuerlichen Wertansätze <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">werden ein Jahr früher (als in der ursprünglichen Aufwertungsbestimmung und wie <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">für die Aufwertung vorgesehen) anerkannt. Der eventuell angeglichene steuerliche <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">Ansatz wird somit ab 2022, 2023 oder 2024 anerkannt, je nachdem, ob die
Aufwertung im Abschluss 2020, 2021 oder 2022 vorgenommen wird;
• die restlichen Aufwertungsvorschriften bleiben im Wesentlichen unverändert.
Betrifft:
An alle Unternehmen