032: Elektronische Übermittlung der Tageseinnahmen - weitere Klärungen und Neuigkeiten
Elektronische Übermittlung der Tageseinnahmen - weitere Klärungen und Neuigkeiten
Bekanntlich sind Einzelhändler und jene Subjekte, die Leistungen erbringen, welche dem Einzelhandel gleichgestellt sind ab 1.1.2020 (bzw. ab 1.7.2019 für Subjekte mit "gesamten" Umsatzvolumen des Jahres 2018 über 400.000) verpflichtet:
• die Tageseinnahmen zu speichern und telematisch der Agentur der Einnahmen zu übermitteln;
• dem Kunden das sog. "Handelsdokument" ( gemäß Ministerialdekret DM 7.12.2016) aushändigen.
Es folgt eine kurze Zusammenfassung einiger wichtiger Klarstellungen, die kürzlich von der Agentur der Einnahmen in dieser Hinsicht herausgegeben wurden.
Betrifft:
An alle Detailhändler und gleichgestellte