056: Freistellung der Rücklagen unter Steueraussetzung: erste Rate innerhalb 30.6.2025 bzw. 31.7.2025
Freistellung der Rücklagen unter Steueraussetzung: erste Rate innerhalb 30.6.2025 bzw. 31.7.2025
Die in der Bilanz zum 31.12.2023 ausgewiesenen und zum 31.12.2024 noch vorhandenen steuerlichen Rücklagen können mit einer 10%igen Ersatzsteuer steuerlich freigestellt werden. Diese Freistellung ermöglicht eine steuerfreie Ausschüttung an die Gesellschafter ohne weitere Besteuerung für die Gesellschaft. Sie ist auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorteilhaft, insbesondere im Falle der Auflösung. Die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften werden hingegen besteuert, jene von Transparenzgesellschaften nicht. Die Ersatzsteuer wird in 4 jährlichen Raten gezahlt.
Betrifft:
An alle Unternehmen
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