074: INTRASTAT-Meldung - elektronischer Versand - Termin des 25. des Folgemonats wiederhergestellt
INTRASTAT-Meldung - elektronischer Versand - Termin des 25. des Folgemonats wiederhergestellt
Wir informieren Sie darüber, dass mit Umwandlung in ein Gesetz der sog. Vereinfachungsverordnung DL 73/2022 die Frist für die Übermittlung der zusammenfassenden Meldungen INTRASTAT der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen (Einkauf und Verkauf) wieder auf den 25. des Folgemonats, d.h. der 25. des auf den Bezugszeitraum folgenden Monats, festgelegt worden ist. In der ursprünglichen Fassung der genannten Verordnung war die Verpflichtung zur Einreichung der INTRASTAT-Meldungen bis zum Ende des auf den Bezugszeitraum folgenden Monats verlängert worden.
Betrifft:
An alle Kunden mit innergemeinschaftlichen Umsätzen