060: Meldungen der augezahlten Beiträge an die Finanzbehörde
Meldungen der augezahlten Beiträge an die Finanzbehördeden Inhalt des Bekanntlich besteht grundsätzlich für öffentliche Körperschaften die Pflicht eine Meldungen an die Finanzbehörde über die ausgezahlten Beiträge mit einem Vorsteuerabzug von 4% zu machen.
Die entsprechende Bestimmung sieht dies nach wie vor innerhalb 30. Juni jeden Jahres vor.
Betrifft:
An alle betreuten öffentlichen Körperschaften