055: Dringlichkeitsmaßnahme Covid-2019 - Weitere Tätigkeitsaussübung in Südtirol
Dringlichkeitsmaßnahme Covid-2019 - Weitere Tätigkeitsaussübung in Südtirol
Der Landeshauptmann hat folgende Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 21/2020 vom 18.04.2020 <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">veröffentlicht, wo im Punkt 2) folgendes bezüglich der weiteren Tätigkeitsausübung in <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">Südtirol festgehalten wird:
„Mit Bezug auf jene Tätigkeiten, die nicht bereits durch die vorliegende Verordnung erlaubt <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">sind, ist die Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen auf dem <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">Betriebsgelände des Unternehmens zulässig, sofern maximal 5 Arbeiter tätig sind.
Produktionstätigkeiten, die auch die Installation oder die Aufstellung vor Ort des Produkts <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">erfordern, sind zulässig, sofern nicht mehr als 5 Arbeiter pro Unternehmen gleichzeitig daran <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">beteiligt sind, sofern die vorgeschriebenen zwischenmenschlichen Abstände eingehalten <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">werden können und jeder Kontakt mit dem Kunden vermieden wird und weiters auf jeden Fall
die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, die vom Paritätischen Komitee im <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">Bauwesen und von der Bilateralen Körperschaft für die Sicherheit des Handwerks am 16. <span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">April 2020 genehmigt worden sind.“
<span style="font-family: "times new roman"; font-size: medium;">Die Bestimmungen dieser Dringlichkeitsmaßnahme sind bis zum 3. Mai 2020 wirksam.
Betrifft:
An alle Kunden mit MwSt.-Nummer