050: Elektronische Speicherung und Übermittlung der Tageseinnahmen - Steuerbonus für den Erwerb oder die Anpassung der Geräte
Elektronische Speicherung und Übermittlung der Tageseinnahmen - Steuerbonus
für den Erwerb oder die Anpassung der Geräte
Ab dem 01.01.2020 müssen die Einzelhändler und diesen gleichgestellte Subjekte die Tageseinnahmen elektronisch speichern und an die Agentur der Einnahmen übermitteln1. Dies gilt grundsätzlich auch für öffentliche Körperschaften die ein Tageseinnahmenregister führen. Für Subjekte mit einem Umsatzvolumen von mehr als 400.000 Euro gilt diese Verpflichtungen bereits ab dem 01.07.2019.
Betrifft:
An alle Detailhändler und gleichgestellte