041: Vorverträge für zu errichtende oder noch nicht fertiggestellte Gebäude: Abschluss in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Privaturkunde vor einem Notar verpflichtend
Vorverträge für zu errichtende oder noch nicht fertiggestellte Gebäude: Abschluss
in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten
Privaturkunde vor einem Notar verpflichtend
Im Rahmen des Reformgesetz über Insolvenz und Unternehmenskrise wurden Neuerungeneingeführt, welche die Bestimmungen zu den Vorverträge für zu errichtende oder noch nicht
fertiggestellte Gebäude abändern. Mit den neuen Bestimmungen sollen bei Vertragsabschluss
die Interessen der natürlichen Personen stärker geschützt werden.
Betrifft:
An alle interessierten Kunden