036: Aufwertung der Unternehmensgüter
Aufwertung der Unternehmensgüter
Im Finanzgesetz 20191 wurde für Unternehmer nun wieder die Möglichkeit einer Aufwertung
der Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerte und Finanzanlagen vorgesehen. Die
Bestimmungen verweisen dabei ausdrücklich2 auf die früheren Aufwertungsbestimmungen der
Jahre 2000 und 20043, insofern diese Anwendung finden können.
Betrifft:
An alle Unternehmer