026: Verrechnung von Guthaben gegenüber der öffentlichen Verwaltung mit
Verrechnung von Guthaben gegenüber der öffentlichen Verwaltung mit Verbindlichkeiten aus Streitverfahren
Unternehmen und Freiberufler, die nicht verjährte, sichere, liquide und fällige Forderungen gegenüber öffentlichen Körperschaften aufweisen, können diese verrechnen:
1. mit Schulden aus Steuerabfindungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Reduzierung der Streitverfahren;
2. mit festgeschriebenen geschuldeten Beträgen, welche innerhalb 31.12.2015 mit einer Steuerzahlkarte oder einer Durchführungsvorschrift zugestellt wurden.
Betrifft:
An alle Öffentlichen Körperschaften und an alle interessierten Kunden