008: Elektronische Übermittlung der Daten an das
Elektronische Übermittlung der Daten an das "System der Gesundheitskarte" - Durchführungsbestimmungen
Wie bekannt, müssen bestimmte Einrichtungen und Ärzte, die gesundheitliche Leistungen2 erbringen, innerhalb 31. Jänner jeden Jahres die Eckdaten der im Vorjahr gegenüber dem Steuerpflichtigen und seinen zu Lasten lebenden Familienangehörigen erbrachten Leistungen dem “System der Gesundheitskarte” (ital. “Sistema Tessera Sanitaria” - STS) übermitteln.
Betrifft:
An alle im Berufsverzeichnis eingetragenen Ärzte und Zahnärzte