047: Inps Beiträge und Beteiligungen - Termin 13.5.2016
Inps Beiträge und Beteiligungen – Termin 13.5.2016
Bekanntlich müssen alle, die in der Rentenversicherung der Inps eingetragen sind, und bei einer Personengesellschaft (OHG, KG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt sind, auch den entsprechenden Gewinnanteil dieser Gesellschaft zur Berechnung der eigenen Inps Beiträge mit berücksichtigen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gesellschafter in der betreffenden Gesellschaft auch tatsächlich mitarbeitet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn in der beteiligten Gesellschaft nicht mitgearbeitet wird.
Betroffen sind davon alle Inps Versicherten wie Handwerker, Kaufleute, Vertreter und mitarbeitende Gesellschafter, die zusätzlich an einer anderen Gesellschaft beteiligt sind.
Betrifft:
An alle Selbständigen mit Inps Versicherung
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